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Dienstunfähigkeitsversicherung
Dienstunfähigkeit liegt im deutschen Dienstrecht vor, wenn ein Beamter wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Ebenso kann als dienstunfähig angesehen werden, wer aufgrund einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten über drei Monate keinen Dienst mehr getan hat und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit binnen weiterer sechs Monate wieder voll hergestellt werden kann (§ 44 Abs. 1 BBG).
Die Entscheidung obliegt dem Dienstherrn auf Grundlage der Untersuchung der Beamten durch den Amtsarzt. Und auch wenn ein Beamter sich der Untersuchung verweigert, kann der Dienstherr trotzdem entscheiden, dass dieser dienstunfähig ist.
Der Dienstherr hat aber noch mehr Möglichkeiten. Er kann den Beamten ohne dessen Zustimmung anderweitig einsetzen oder für teildienstunfähig erklären. Im Falle einer Teildienstunfähigkeit werden dem Beamten seine bisherigen Bezüge dann nur anteilig ausbezahlt.
Welchen Versorgungsanspruch hat der Beamte bei Dienstunfähigkeit?
Ob und in welcher Höhe ein Beamter von Dienstherrn eine Dienstunfähigkeitsrente (DU-Rente) erhält, hängt vom Status des Beamten zum Zeitpunkt des Eintritts der Dienstunfähigkeit ab.
Das Beamtenrecht unterscheidet vier Stadien, für die es jeweils eigene Versorgungsvorschriften gibt:
- Beamtenverhältnis auf Widerruf (kurz: BaW),
- Beamtenverhältnis auf Probe (kurz: BaP)
- Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (kurz: BaL)
- Beamtenverhältnis auf Zeit
Einen Versorgungsanspruch durch den Dienstherrn haben Beamte auf Lebenszeit nach einer Wartezeit von 60 Monaten. Sie werden im Dienstunfähigkeitsfall in den Ruhestand versetzt.
Beamte auf Widerruf oder Beamte auf Probe werden bei dauerhafter Krankheit oder nach einem Freizeitunfall entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Dies bedeutet meistens den finanziellen Ruin. Ein Rechtsanspruch auf Erwerbsminderungsrente entstünde nur, wenn schon 5 Jahre in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt worden wäre – bei jungen Leuten ist das extrem unwahrscheinlich. Kann der Beamte eine Dienstbeschädigung oder einen Dienstunfall nachweisen, erhält er dafür einen Unterhaltsbeitrag. Nach §15 Beamtenversorgungsgesetz können zu entlassene Beamte auf Widerruf, Beamte auf Probe und Beamte auf Lebenszeit mit unerfüllter Wartezeit einen Antrag auf einen Unterhaltsbeitrag stellen. Das Recht auf einen Antrag bedeutet aber keine Sicherheit.
Auf Grund von Krankheit und Freizeitunfall können also nur Beamte auf Lebenszeit dienstunfähig sein.
Beamte auf Widerruf: Keine Absicherung aus der Beamtenversorgung. Nur bei Dienstunfall oder Dienstbeschädigung erhalten sie einen Unterhaltsbeitrag. Ansonsten Entlassung und Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn 5 Jahre Beitragszeit erfüllt ist: Erwerbsminderungsrente (sehr niedrig); keine ausreichende Versorgung.
Beamte auf Probe werden aus dem Dienst entlassen, wenn die in §49 BBG genannten Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nicht vorliegen (§34 BBG). Einfach gesagt: Nach einem Dienstunfall gibt es eine Grundversorgung. Bei allen anderen Gründen für Dienstunfähigkeit wird der BaP entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Keine ausreichende Versorgung, Wartezeiten oft nicht erfüllt, Erwerbsminderungsrente zu niedrig oder nicht erreicht.
Beamte auf Lebenszeit haben nach 5 Jahren Wartezeit eine Grundabsicherung von ca. 1.779 €. Das Mindestruhegehalt ist entweder mit 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der erreichten Besoldungsgruppe (amtsabhängiges Mindestruhegehalt) oder mit 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 plus einem Fixbetrag von 30,68 Euro (amtsunabhängiges Mindestruhegehalt) gesetzlich festgelegt. Mindestens kommt der Beamte also auf ca. 1.779 EUR. Davon müssen Krankenversicherungsbeiträge, Altersvorsorge und Steuern bezahlt werden. Eine Grundversorgung ist somit vorhanden. Die wenigsten Beamten werden aber mit diesem Geld ihren Lebensstandard halten können.
Wie berechnet sich die Beamtenversorgung?
Das Ruhegehalt wird anhand der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 und sonstige Dienst- und Leistungsbezüge. Bei Bundesbeamten wird mit dem Einbaufaktor 0,9901 multipliziert, also eine Kürzung durchgeführt.
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist die Zeit, die der Beamte oder die Beamtin ab der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis im Dienst im Beamtenverhältnis verbracht hat. Zeiten des Vorbereitungsdienstes (BaW), als Beamte auf Probe, vorgeschriebene Ausbildungszeiten, Zeiten als Soldat/in usw. werden als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Vor dem 60. Lebensjahr kommt noch die Zurechnungszeit hinzu, die 2/3 der Zeit bis zum 60. Geburtstag beträgt.
Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375%, maximal 71,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Das Ruhegehalt wir nochmal um 3,6% für jedes Jahr vor dem 65. Geburtstag gekürzt (max. 10,8%), außer der Beamte hat das 63. Lebensjahr inkl. 40 Dienstjahren bereits erreicht.
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